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Art. 1 § 78 TKG

Fassungen
01.04.2001 bis 19.08.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7801.04.200119.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Art. 1 § 7801.08.199731.03.2001 BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Bewilligungsverfahren

Paragraph 78, (1) Anträge gemäß Paragraphen 68 und 70 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. Ziffer 2
    Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
  3. Ziffer 3
    Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage. Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften anzuschließen.
  1. Absatz 2,Über einen Antrag gemäß Paragraph 78, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Paragraph 78, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden.
  2. Absatz 3,Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
  3. Absatz 4,Die Zuteilung von Frequenzen hat gemäß Paragraph 49, zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Bescheide gemäß Paragraph 68, sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.
  5. Absatz 6,Bescheide gemäß Paragraphen 68, 69, 70 und 71 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
  6. Absatz 7,Über Antrag des Inhabers einer Bewilligung ist diese im bestehenden Umfang von der Behörde auf eine andere Person oder Institution zu übertragen, wenn kein Grund für eine Ablehnung oder einen Widerruf vorliegt.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR40017316